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Explosionsschutz2026-02-244 Min.

Vorübergehend abweichen, ohne die Sicherheit zu verlieren

Ein Instandhaltungsstillstand in Zone 2. Das passende Arbeitsmittel ist verfügbar, besitzt jedoch keine Ex-Kennzeichnung. Ein zertifiziertes Ersatzmittel wäre grundsätzlich die bessere Lösung, ist aber nicht rechtzeitig verfügbar. Die Arbeit muss trotzdem durchgeführt werden – sicher, kontrolliert und nachvollziehbar.

Genau hier beginnt nicht die Ausnahme von den Explosionsschutzanforderungen, sondern die Pflicht zu einer sauberen technischen Bewertung.

In Deutschland ist der Ausgangspunkt nicht eine Freigabe aus Bequemlichkeit, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung und Betriebssicherheitsverordnung. Wenn in explosionsgefährdeten Bereichen vorübergehend Arbeitsmittel eingesetzt werden sollen, die nicht als Ex-Geräte gekennzeichnet sind, muss der Betreiber nachweisen können, dass dadurch keine wirksame Zündquelle entsteht und dass die festgelegten Schutzmaßnahmen weiterhin geeignet sind. Diese Bewertung gehört in den Zusammenhang des Explosionsschutzdokuments und der betrieblichen Freigabeprozesse.

Der entscheidende Punkt ist: Temporär bedeutet nicht automatisch sicher.

Ein nicht explosionsgeschütztes Arbeitsmittel darf in einer Zone 2 oder Zone 22 nicht einfach eingesetzt werden, nur weil der Einsatz kurz dauert. Entscheidend ist, ob unter den tatsächlichen Bedingungen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann und ob das Arbeitsmittel im Normalbetrieb oder bei vorhersehbaren Störungen eine wirksame Zündquelle darstellen kann. Dabei sind die Vorgaben der GefStoffV, die Systematik der TRGS 720, TRGS 721, TRGS 722 und TRGS 723 sowie die Anforderungen an Arbeitsmittel und Prüfungen aus der BetrSichV zu berücksichtigen.

Damit verschiebt sich der Fokus vom Zertifikat zur technischen Begründung.

Ein Ex-zertifiziertes Gerät bringt einen nachgewiesenen Geräteschutz für den vorgesehenen Einsatzbereich mit. Bei einem nicht entsprechend gekennzeichneten Arbeitsmittel muss der Betreiber diesen Nachweis nicht durch eine Kennzeichnung ersetzen, sondern durch eine belastbare, dokumentierte Zündquellenbewertung und durch wirksame organisatorische und technische Maßnahmen. Das Ergebnis ist keine nachträgliche Ex-Kennzeichnung, sondern ein zeitlich begrenzter, nachvollziehbar beherrschter Einsatz.

Dazu gehört zunächst die klare Feststellung, dass der Einsatz wirklich vorübergehend ist. Ebenso muss festgelegt werden, wo, wann und unter welchen Betriebsbedingungen das Arbeitsmittel eingesetzt wird. Anschließend sind alle relevanten Zündquellen zu betrachten: heiße Oberflächen, elektrische Funken, mechanisch erzeugte Funken, elektrostatische Aufladung, optische Strahlung, Batterien, Reibung, Fehlerzustände und mögliche Wechselwirkungen mit dem Prozess.

Ebenso wichtig ist die Bewertung der Atmosphäre. Welche Stoffe können vorhanden sein? Handelt es sich um Gas, Dampf, Nebel oder Staub? Welche Zündtemperatur, Mindestzündenergie, Temperaturklasse, Explosionsgruppe oder Staubkenngröße ist relevant? Ist während der Tätigkeit mit einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen, oder kann diese durch Freimessen, Inertisierung, Abschaltung, Reinigung, Lüftung oder organisatorische Sperrmaßnahmen zuverlässig ausgeschlossen werden?

Erst wenn diese Fragen nachvollziehbar beantwortet sind, kann über zusätzliche Maßnahmen entschieden werden. Dazu können eine schriftliche Arbeitsfreigabe, Freimessung, kontinuierliche Gasüberwachung, Begrenzung der Einsatzdauer, Abschaltung oder Entleerung von Anlagenteilen, lokale Lüftung, Erdung und Potentialausgleich, Brandwache, Absperrung des Arbeitsbereichs, Vermeidung paralleler Tätigkeiten und eine eindeutige Rücknahme der Freigabe bei geänderten Bedingungen gehören.

Spannend wird es dort, wo die Methode falsch verstanden wird.

Der Fehler liegt selten im Grundgedanken, sondern in der Anwendung. Vorübergehend wird dauerhaft. Eine technische Bewertung wird zur Checkliste. Eine Ausnahme wird zur Routine. Dann verliert der Ansatz seine Legitimation. Was als kontrollierte Maßnahme unter besonderen Bedingungen gedacht war, wird plötzlich zur Umgehung des Geräteschutzkonzepts.

Richtig angewendet ist der zeitlich begrenzte Einsatz nicht explosionsgeschützter Arbeitsmittel in Zone 2 oder Zone 22 kein Freibrief. Er ist professionelles Risikomanagement unter kontrollierten Randbedingungen.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht:

„Dürfen wir das ausnahmsweise verwenden?“

Sondern:

„Können wir für diesen konkreten, zeitlich begrenzten Einsatz nachweisen, dass keine wirksame Zündquelle entsteht und dass das Restrisiko beherrscht ist?“

Explosionsschutz lebt nicht von Improvisation.

Er lebt von nachvollziehbarer Bewertung, klaren Grenzen und disziplinierter Freigabe.

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